Eigenanteil des jungen Auszubildenden vom Ausbildungsentgelt

Nun sind wieder viele PK in die Berufsausbildung gegangen und die allseits unliebsame Diskussion über die 75% Eigenleistung vom Ausbildungsentgelt ist wieder voll im Gange.(Es gibt auch Jugendämter, die einen geringeren Eigenanteil abverlangen)

Auch die Art der Berechnung ist strittig. (siehe unten)
Erfreulicherweise gibt es Neues zu diesem Thema aus dem Kreis:
Der Kreis möchte die 75 % Eigenleistung staffelartig reduzieren, um den Pflegekindern in Ausbildung einen Anreiz zu geben, ihre Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen.
Eine mögliche Staffelung (in Anlehnung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde) wäre, im 1. Lehrjahr 60 % im 2.Lehrjahr 50 % und im 3. Lehrjahr 40 % zuberechnen
Einen genauen Zeitpunkt gibt es noch nicht, die Umsetzung soll aber zügig erfolgen, da das neue Ausbildungsjahr im August beginnt.
Die Möglichkeit auf eine Änderung bezüglich der Berechnung der 75 % Eigenanteil sieht der Kreis nicht

Wir möchten darauf hinweisen, dass die übliche Vorgehensweise, von Jugendämtern gerne angewendet, nämlich den Eigenbetrag vom aktuellen Ausbildungsgehalt einzuforden, rechtlich nicht korrekt ist.

Im § 93 Abs.4 SGB VIII ist klar geregelt, dass zur Berechnung des Eigenanteiles, dass durchschnittliche Einkommen aus dem Vorjahr zu Grunde gelegt werden muss. Jugendämter begründen ihr rechtliches Fehlverhalten gerne mit § 94 Abs.6 SGB VIII, dass ist aber nicht korrekt, da mit diesem Paragraphen die Regelung aus § 93 Abs.4 SGB VIII nicht ausgehebelt wird. Das gilt bereits seit 2013 !

In mehreren Urteilen, wie Urteil des OVG Cottbus VG K 568/16 vom 3.2.2017 und Urteil des VG Berlin VG 18 K 443.14 vom 05.03.2015 sowie
im Rechtsgutachten DIJuF SN_2017_0557 Kr vom 22.08.2017 wird dies klar bestätigt und die oft noch gängige Praxis der wirtschaftlichen Jugendhilfe infrage gestellt.

Unsere Empfehlung dazu:
Ergangene oder noch zu ergehende Bescheide an den Jugendlichen, auf jeden Fall widersprechen um die Fristwahrung einzuhalten bis zur endgültigen Klärung. Gleichzeitig auf die ergangenen Urteile, im Text genannt, verweisen.

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