Entzug der elterlichen Sorge

Das Sorgerecht bedeutet das Recht und die Pflicht, für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen (§1626 BGB). Dabei hat der Sorgeberechtigte seine Handlungen und Entscheidungen so zu gestalten, dass sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
Sorgerecht ist ein Elterngrundrecht. Die Elterngrundrechte sind gem. Artikel 6 des Grundgesetzes besonders geschützt, in sie darf nur unter strengen Voraussetzungen eingegriffen werden.

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Im Rahmen der Personensorge hat der Sorgeberechtigte sämtliche grundsätzliche das Kind betreffende Angelegenheiten zu entscheiden.

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden. Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

Wird ein Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge oder auf Entzug von Teilen der elterlichen Sorge gestellt, hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob der Eingriff in das elterliche Sorgerecht wirklich notwendig ist oder ob der Kindeswohlgefährdung auch mit „milderen“ Mitteln begegnet werden kann. Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist. Das Familiengericht hat zudem in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der Entzug des Sorgerechtes noch gerechtfertigt ist (§ 1696 BGB) oder ob er aufgehoben werden kann.

Leibliche Eltern können noch das Sorgerecht für ihre in Pflegefamilien untergebrachten Kinder haben. Stimmen sie einer Entscheidung zur Unterbringung in einer Pflegefamilie zu und tragen diese Entscheidung mit, gibt es in der Regel zunächst keinen Grund, ihnen das Sorgerecht zu entziehen. Sind sie mit einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie nicht einverstanden, obwohl nach Einschätzung der Fachkräfte des Jugendamtes eine solche Hilfemaßnahme erforderlich ist, kann das Gericht – wenn es diese Einschätzung teilt – Teile des Sorgerechtes wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge beim Ämtern und Behörden zu stellen, entziehen. Reicht ein solcher Entzug von Teilen des Sorgerechtes aus, um die erforderliche Hilfemaßnahme sicherzustellen, verbleiben die übrigen Anteile des Sorgerechtes bei den leiblichen Eltern. Sind die leiblichen Eltern nicht erreichbar oder widersprechen sie notwendigen Entscheidungen, können auch weitere Teile des Sorgerechtes (z.B. die Gesundheitsfürsorge oder die Vertretung in schulischen Angelegenheiten) oder das Sorgerecht insgesamt entzogen werden. Auch dauerhafte Gleichgültigkeit (z.B. wiederholt Nichtteilnahme an Hilfeplangesprächen) kann einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen, da die Eltern damit ihrer Verpflichtung, das Sorgerecht auszuüben, nicht nachkommen.

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund. Der Pfleger/Vormund übernimmt die Aufgaben des Sorgeberechtigten. Auch seine Entscheidungen müssen sich am Kindeswohl orientieren.

Lebt ein Kind dauerhaft in einer Pflegfamilie und wurden den leiblichen Eltern Teile des Sorgerechts oder das Sorgerecht insgesamt entzogen, können Pflegeeltern beantragen, als Pfleger bzw. Vormund für ihr Pflegekind eingesetzt zu werden.

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