Keine Herausnahme bei Traumatisierungsgefahren

In rechtlicher Hinsicht können Traumatisierungen, die Pflegekinder erlitten haben bzw. die zu befürchten sind, erhebliche Bedeutung haben, auch und gerade bei Herausnahmestreitigkeiten. Insbesondere sind Traumatisierungen geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ mit Inhalt zu füllen und dadurch einen Rechtsstreit letztlich zu entscheiden. Denn regelmäßig müssen Gerichte in allen Verfahren, welche (Pflege-)Kinder betreffen, diejenige Entscheidung fällen, welche dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dieses sogenannte Kindeswohlprinzip hat der Gesetzgeber inzwischen in § 1697 a) BGB gesetzlich fixiert.

Bereits eingetretene Traumatisierungen können beispielsweise bei Streitigkeiten über den weiteren Verbleib eines Pflegekindes in seiner Pflegefamilie bei einem Herausnahmewunsch der leiblichen Eltern eine ganz entscheidende Rolle spielen. Häufig laufen diese Streitigkeiten nach einem vergleichbaren Muster ab. Zunächst wird meist auf Initiative des Jugendamtes ein Kind zur Vollzeitpflege in eine Pflegefamilie gegeben, da die leiblichen Eltern verschuldet oder unverschuldet nicht in der Lage sind, es angemessen zu pflegen und zu erziehen. In diesem Zusammenhang gibt es naturgemäß ein sehr weites Spektrum, von bloßer Überforderung der leiblichen Eltern bis hin zur Vernachlässigung und Mißhandlung eines Kindes. In seiner Pflegefamilie beginnt das Kind sodann Bindungen zu entwickeln und sich mit den Pflegeeltern (neue) psychologische Eltern zu suchen. Häufig begehren dann die leiblichen Eltern nach einiger Zeit, dass das Kind aus der Pflegefamilie herausgenommen wird und wieder bei ihnen lebt oder gar bei anderen Pflegeeltern aufwachsen soll.

Kinderpsychologisch hat die in einem Herausgabestreit zu treffende Entscheidung erhebliche Bedeutung für das weitere und gesunde Aufwachsen des Pflegekindes. Denn hat sich das Kind bereits eng an die Pflegeeltern gebunden und sieht diese als seine psychologischen Eltern an, so kann ein Abbruch dieser Bindungen bei einer Herausnahme dem Kindeswohl erheblichen Schaden zufügen.

Aus diesem Grunde können Pflegeeltern nach § 1632 IV. BGB einen sogenannten Verbleibensantrag beim Familiengericht stellen. Dann muß das Familiengericht prüfen, ob das Kindeswohl des Pflegekindes durch die Wegnahme von seinen Pflegeeltern gefährdet würde. Ist dies der Fall, so wird das Familiengericht anordnen, dass das Pflegekind in seiner Pflegefamilie verbleibt.

Juristisch gesehen muß das Familiengericht dabei seine Entscheidung auf der Grundlage des Kindeswohles treffen. Denn hier kollidieren die verfassungsrechtlichen Grundrechte der leiblichen Eltern aus Art. 6 II GG mit den ebenfalls verfassungsrechtlich anerkannten Grundrechtspositionen der Pflegeeltern (vgl. insoweit BVerfGE 68, 176, 188 m.w.N.). Zwar kommt bei einer solchen Interessenkollision grundsätzlich den Grundrechten der leiblichen Eltern ein Vorrang gegenüber den Grundrechten der Pflegeeltern zu. Allerdings muß – so das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) bei einer Interessenkollision zu dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend sein.

Das Bundesverfassungsgericht stellt dabei verschieden hohe Voraussetzungen auf, je nach dem, ob die leiblichen Eltern die Herausgabe des Kindes in ihre Familie wünschen oder ob ein bloßer Pflegestellenwechsel gefordert ist.

Begehren die leiblichen Eltern die Herausgabe des Kindes, so muß das Familiengericht eine Verbleibensanordnung erlassen, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe zu erwarten ist (BVerfGE 68, 176, 190). Geht es hingegen um einen bloßen Pflegestellenwechsel, so ist einem Herausgabeverlangen nur dann stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (E 75, 201, 220).

Bei seiner Prüfung ist das Gericht dabei wieder dem Kindeswohlprinzip verpflichtet, d.h., es muß abwägen, welche Entscheidung dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Im übrigen entspricht dies auch ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses betont immer wieder, dass das Elternrecht als pflichtengebundenes Recht nur im Interesse des Kindes ausgeübt werden darf. Im Konflikt zwischen Elternrecht und Kindeswohl – so das Bundesverfassungsgericht (E 24, 150) ist stets das Kindeswohl vorrangig.

Schwierig bei der Rechtsauslegung und der Anwendung der beschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsätze ist dabei natürlich, dass es sich bei dem Begriff „Kindeswohl“ um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“ handelt, also keinem starr juristisch definiertem Begriff. Dieser muß erst mit Inhalt angefüllt werden, wobei natürlich die Gefahr besteht, dass dieser Begriff je nach persönlicher Interessenlage ausgefüllt wird. Bis zu einem gewissen Grade ist dieser Begriff jedoch durchaus objektivierbar. Um zu vermeiden, dass sich Entscheidungen auf einen bloßen „gesunden Menschenverstand“ stützen, ist es wichtig, diese an wissenschaftlich gesicherten Kriterien auszurichten. Denn Verhaltensbiologie, Neurobiologie, Kinderpsychiatrie und Medizin, Sozialwissenschaft und Rechtsprechung sind sich inzwischen weitgehend einig über die entscheidenden Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohles. Diese Kriterien sind:

– Bindungen des Kindes
– Wille des Kindes
– Betreuungs- und Erziehungskontinuität
– Förderungsmöglichkeiten der betreuenden Person
– weitgehende Befreiung von Angst, Belastung und Konflikten

(Vgl. Marquardt/Lossen, sexuell missbrauchte Kinder im Gerichtsverfahren, S.99)

Natürlich unterfällt auch die möglichst weitgehende Freiheit von Traumatisierungen unter den Begriff des Kindeswohles. Denn jedes Kind hat ein Grundrecht auf ein möglichst unbelastetes und gesundes Aufwachsen. Das Familiengericht muß daher – etwa im obigen Beispiel über die Frage des Verbleibes – diejenige Entscheidung wählen, bei welcher das Kind keine Traumatisierung erfährt, etwa durch einen abrupten Abbruch seiner Bindungen bei einer Rückkehr in seine leibliche Familie. Da den Gerichten regelmäßig die eigene Sachkunde fehlt, diese bedeutende kinderpsychologische Feststellung zu treffen, muß das Gericht grundsätzlich vor seiner Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einholen. Dieses hat sodann festzustellen, welche Entscheidung für das Kindeswohl die beste ist und also auch, bei welcher Entscheidung die Traumatisierungsgefahr am geringsten ist.

Bereits festgestellte oder jedenfalls zu befürchtende Traumatisierungen können daher etwa in einem Rechtsstreit über das Verbleiben eines Pflegekindes von ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreites sein.

In dem bislang unveröffentlichten Beschluß des AG Jülich vom 16.07.2002 (10 F 328 / 01)hat das Familiengericht den Antrag eines Vaters auf Herausgabe eines Kindes aus seiner Pflegefamilie zurückgewiesen und dabei ganz entscheidend auf die sonst zu erwartenden Traumata hingewiesen.

Das Pflegekind wurde bereits 14 Tage nach seiner Geburt bei (deutschen) Pflegeeltern untergebracht, nachdem seine (türkischen) leiblichen Eltern nicht in der Lage waren, für sie zu sorgen. In seiner Pflegefamilie lebte das Kind H. über 5 Jahre, als der Vater die Herausgabe verlangte. Wörtlich führt das Gericht aus:

„Ein Wechsel des Kindes in die Familie des Vaters kommt nicht in Betracht. H. ist ein Risikokind. Die Mutter und ihr Halbbruder leiden an einer erblichen geistigen Erkrankung, die auch bei H. ausbrechen könnte. Deswegen bedarf sie einer besonderen Förderung, die ihr in der Pflegefamilie zuteil wird.

Die notwendigen festen stabilen Strukturen werden ihr dort geboten. H. erlebt ihre Pflegeeltern als Eltern, weiß aber, dass sie türkische leibliche Eltern hat. Sie ist voll in die Pflegefamilie integriert und kann sich nicht vorstellen, zum Vater zu wechseln, der ihr nicht nur dadurch fremd ist, dass eine sprachliche Verständigung mangels Sprachkenntnissen äußerst schwierig ist. In den 5 ½ Jahren Aufenthalt bei den Pflegeeltern sind die Bindungen so stark geworden, dass deren Zerreißen bei H. zum schweren Trauma führen kann.“

Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
So hat etwa das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung vom 22. 08. 2000 (1 BvR 2006/98; FamRZ 2000, 1489 f.) entschieden:

„Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a) BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie – unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen – einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit (…) auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Nur so tragen die Instanzgerichte neben dem Elternrecht (…) aus Art. 6 II Satz 1 GG auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (vgl. BVerfG 24, 119, 144 = FamRZ 1968, 578) und der Grundrechtsposition der Pflegefamilie aus Art. 6 I und III GG Rechnung“.

Damit hebt auch das höchste Gericht die besondere Bedeutung von Traumatisierungen in allen Kinder und Jugendlichen betreffenden Verfahren hervor.

Quelle: RA Steffen Siefert

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