Statement zum Umgangskontakt vom Familiengericht Meldorf

Betreff: AW: Umgangskontakte

Datum: 18. März 2020 um 13:36

An: xxxx@pevdi.de

Kopie: xxxx@dithmarschen.de

Sehr geehrte Frau xxxx ,

anbei übersende ich Ihnen die Antwort des Amtsgerichtes Meldorf bzgl. meiner Anfrage zur Aussetzung des gerichtlich festgelegten Umganges. Ich hoffe die Antwort gibt Ihnen Handlungssicherheit, sollten Ihrerseits noch Fragen bestehen, können Sie sich gern an mich oder Herrn xxxx wenden. In dieser schwierigen Zeit stehen wir jeden Tag vor neuen Herausforderungen, seien Sie versichert, das ihr Anliegen ernstgenommen wird. Wir sollten versuchen den eingeschlagenen Weg der Zusammenarbeit fortzusetzen.

Mit freundlichen Grüssen

xxxx

Kreis Dithmarschen

Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen/ Jugendamt

Sehr geehrter Herr xxxx,

ich nehme Bezug auf unser Telefonat heute.

Grundsätzlich gehen die Familienrichter des Amtsgerichts Meldorf davon aus, dass es wünschenswert wäre, wenn die Probleme der Durchführung angeordneter Umgänge in Gesprächen mit den Eltern gelöst werden können, zumal wir als Familienrichter/innen inständig hoffen, dass die Kindeseltern das Kindeswohl in dieser schwierigen Zeit besonders im Blick haben. Wir würden uns daher freuen, wenn die Einrichtungen und Pflegefamilien in solchen Fällen das Gespräch mit den Eltern (ggf. nochmals) suchen, auch wenn dies mit Sicherheit bereits versucht worden ist.

Sollte sich trotzdem keine einvernehmliche Lösung finden lassen, besteht nach der Rechtslage bedauerlicherweise keine Möglichkeit, dass das Familiengericht allgemeine Regelungen für alle Umgänge oder alle Umgänge in einer bestimmten Einrichtung vorab mit bindender Wirkung trifft.

Daher müsste in Fällen, in denen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, die Einrichtung/Pflegefamilie sich an uns wenden und ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung die Abänderung der Umgangsregelung beantragen. Dabei wäre es für uns hilfreich, wenn zum einen das gerichtliche Aktenzeichen des Falles mitgeteilt wird, und zum anderen, welche Änderung der Umgangsregelung bzw. welche Dauer einer Aussetzung des Umgangs aus Sicht der Einrichtung kindeswohldienlich wäre, evtl. auch Stellungnahmen der Einrichtung, Atteste oder andere Unterlagen, die die Probleme bei Durchführung des Umgangs unterstreichen können.

Über diese Anträge würden wir sodann so schnell entscheiden, wie es angesichts des momentan extrem reduzierten Personalumfangs am Gericht möglich ist. Sollte eine Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen können, würde dies den Einrichtungen im Rahmen etwaiger Vollstreckungsanträge der Eltern natürlich nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Um den Einrichtungen für Gespräche mit den Eltern eine Leitlinie an die Hand zu geben, kannmitgeteilt werden, dass sich Kindesumgang bekanntermaßen am Wohl des Kindes und nicht am Elternwohl ausrichten soll. Dies werden alle Familienrichter am Amtsgericht Meldorf bei etwaigen Entscheidungen berücksichtigen. Soweit also eine Gesundheitsgefahr für das Kind auch nur bestehen kann, wird es in aller Regel dem Kindeswohl besser entsprechen, die Umgänge zeitweise auszusetzen. Dies gilt umso mehr, als bei allen Kindern, die nicht Säuglinge oder sehr jung sind, die Bindung zu den Eltern durch eine überschaubare Zeit ohne Umgang nicht erheblich leiden wird. Außerdem bestehen über Telefon und Internet andere Möglichkeiten, den Kontakt in ungefährlicher Weise zu pflegen. Allenfalls bei Säuglingen oder Kleinstkindern erscheint es damit denkbar, dass in der Abwägung von Gesundheitsgefährdung und Kontaktpflege zu den Eltern der Umgangskontakt vorrangig erscheint.

Das Amtsgericht würde anhand dieser Leitlinien nach Einzelfallprüfung entscheiden, wenn dies trotz eines evtl. Hinweises der Einrichtung an die Eltern tatsächlich notwendig werden sollte.

Hoffentlich hilft es aber bereits, die Eltern im Gespräch nochmals auf diese Leitlinien hinzuweisen und damit darauf, dass das Familiengericht den Gesundheitsschutz der Kinder als ganz maßgebliches Kriterium in Abwägungen berücksichtigen wird. Außerhalb besonderer Umstände (s.o., z.B. Säuglinge) ist damit nicht damit zu rechnen, dass das Gericht in der aktuellen Situation Umgänge gegen den Rat der Einrichtung und/oder von Ärzten aufrechterhält. Sollten Kindeseltern ohne Kindeswohlbezug trotzdem auf Umgangskontakten bestehen und eine Entscheidung des Gerichts nur deshalb nötig werden, wird zu prüfen sein, ob die dadurch entstehenden Kosten den Eltern aufzuerlegen sind.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht dieselben Maßstäbe auch anlegen wird, wenn die Eltern eine Vollstreckung von Umgangstiteln begehren, weil beispielsweise eine Einrichtung oder Pflegefamilie in der momentanen Ausnahmesituation Umgänge selbständig absagt, weil die Gesundheitsgefahr überwiegt. Eine Vollstreckung von Umgangstiteln durch das Gericht würde während der akuten Phase der Pandemie nur erfolgen, wenn die Absage eines Umgangs mit den Eltern völlig fernliegend oder abwegig erscheint.

Meine Kolleginnen und ich hoffen, dass diese Überlegungen die Situation für die Einrichtungen, Pflegeeltern und auch für Sie etwas handhabbarer machen.

Mit freundlichen Grüssen

XXXX

Richter am Amtsgericht

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