Satzung

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§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 12.01.2017 in Heide gegründete Pflegeelternverein führt den Namen Pflegeelternverein – Dithmarschen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Heide. Er wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch monatliche, regelmäßige Treffen, die dazu dienen Pflege- und Adoptiveltern zu beraten, zu informieren und ihnen beizustehen, so dass sie in der Lage sind, auf die besonderen Lebensbedürfnisse der aufgenommenen Kinder einzugehen. Weiterhin werden jährlich, regelmäßig Themenabende und Fortbildungen zum Thema Jugendhilfe veranstaltet.

§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die:
a. einen Antrag auf Pflegeelternschaft oder Adoption gestellt hat
b. Pflegeeltern bzw. ehemalige Pflegeeltern oder Pflegekind bzw. ehemaliges Pflegekind sind
2. Außerordentliches Mitglied
a. Fördermitglieder
Leisten dem Verein unregelmäßige Beiträge durch Sach-, Dienst- und Geldleistungen. Sie können an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
b. Ehrenmitglieder
Können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie stehen in ihren Rechten den Fördermitgliedern gleich.
3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche oder Online unter www.pflegeelternverein-dithmarschen.de abgegebener Beitrittserklärung an den Pflegeelternverein-Dithmarschen e.V. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Ehepaare werden als ein Mitglied unter einem Namen geführt. Bei Abstimmungen und Wahlen haben sie nur ein Stimmrecht
§4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d. wegen unehrenhafter Handlungen
2. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung des Ausschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand gegeben werden.
3. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Eine Erstattung des Jahresbeitrages, auch anteilmäßig, ist nicht zulässig. Schriftverkehr mit Mitgliedern im Ausschlussverfahren gilt diesen drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§5 Vereinsvermögen, Beiträge
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien e.V., Moortwiete 5, 25551 Lohbarbek, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung. Der Beitrag wird mittels Lastschrift eingezogen.

§6 Stimmrecht und Wahlrecht
Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder

§7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins, sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Satzungsänderungen
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstands
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen einzuberufen, wenn
a. der Vorstand diese beschließt
b. 1/4 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Gründen beantragt
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Familienangehörige, für die eine Familienmitgliedschaft im Verein besteht, werden durch den Verein gemeinsam und schriftlich über die dem Verein zuletzt benannte Anschrift geladen. Diese Form der gemeinsamen Ladung ist solange zulässig, bis eines der Familienmitglieder den Wunsch auf persönliche Ladung dem Verein schriftlich mitgeteilt hat.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss u.a. folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, sofern frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde. §3 Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.
7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. BGB §33 Absatz1 Satz1
8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied dieses beantragt.

§9 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter und/oder Kassenwart jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Bewilligung von Ausgaben
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§11 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl/Wiederwahl im Amt.

§12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. (BGB §26)

§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Punkt “ Auflösung des Vereins” stehen. Die Auflösung des Vereines kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung sind bis zu 3 Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

§14 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks
des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Das betrifft auch die Weitergabe der Daten an Landes- und oder Bundesverbände. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Weitergabe an Dritte) findet nicht statt.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

Heide, den 12.01.2017

Der Vorstand

Andreas Holczinger       Mariet Mielke      Jane Branson

 

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