Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes

Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können. Häufig erhält der Verfasser hier Anfragen von Pflegeeltern, ob nicht auch das Pflegekind katholisch getauft oder evangelisch erzogen werden kann oder ob das Kind eine sonst von den Pflegeeltern ausgeübte Religion annehmen kann. Natürlich kann es von großer Wichtigkeit sein, dass ein Pflegekind etwa die gleiche Religion annehmen kann, wie seine Pflegeeltern. Denn gerade für Pflegekinder ist es wichtig, dass diese keine Außenseiterposition in der Pflegefamilie einnehmen, sondern auch hinsichtlich der gelebten Religion dazugehören. Oftmals ergeben sich auch in stark religiös geprägten Gegenden Probleme, etwa wenn das Pflegekind als einziges in der Klasse nicht katholisch ist und daher als einziges Kind nicht an der Erstkommunion teilnehmen kann.

Grundsätzlich ist in der Praxis durchaus möglich, die religiöse Zugehörigkeit eines Pflegekindes zu bestimmen, jedoch müssen einige Besonderheiten berücksichtigt werden. Die erste und wichtigste Frage ist insoweit, wer für das betroffene Pflegekind die elterliche Sorge innehat. Denn das Recht, das religiöse Bekenntnis zu bestimmen, ist ein Teil des Sorgerechtes für ein Kind. Mit anderen Worten: Grundsätzlich kann (nur) der Inhaber der elterlichen Sorge die Religion des Kindes bestimmen, wobei hier einige Besonderheiten zu beachten sind.

Steht die gesamte elterliche Sorge den leiblichen Eltern gemeinsam zu, so können auch nur diese über die Religion des Kindes bestimmen. Steht die elterliche Sorge etwa alleine der Kindesmutter oder dem Kindesvater zu, so ist entsprechend auch nur die Kindesmutter oder der Kindesvater hier-zu berechtigt. In rechtlicher Hinsicht ist dies im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 geregelt. Dieses führt insoweit aus:

„§ 1 Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist je-derzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst“.

Wenn also die elterliche Sorge noch bei den leiblichen Eltern oder einem Elternteil liegt, kann leider das religiöse Bekenntnis eines Pflegekindes nicht ohne entsprechende Zustimmung oder Einwilligung der leiblichen Eltern geregelt werden. Weder Pflegeeltern noch Jugendamt können dies in rechtlich zulässiger Weise tun.

Anders liegt die Sache jedoch, wenn das Sorgerecht gar nicht mehr den leiblichen Eltern zusteht, sondern einem Vormund, etwa dem Jugendamt oder den Pflegeeltern. Denn die Möglichkeit, das religiöse Bekenntnis eines Kindes zu bestimmen, kann dann vom Vormund ausgeübt werden.

Es gelten jedoch hier zwei nachhaltige Besonderheiten:

Vormund hat nur Erstbestimmungsrecht bezüglich der Religion
Normalerweise kann ein Vormund alle Entscheidungen, welche der zuvorige Sorgerechtsinhaber getroffen hat, wieder rückgängig machen. Hatten also z.B. leibliche Eltern ein Kind in der A-Schule angemeldet und wurde ihnen dann das Sorgerecht entzogen, so könnte der Vormund diese Ent-scheidung der Eltern wieder rückgängig machen und das Kind, wenn er dies aus Kindeswohlgründen für angezeigt hält, z.B. auf der B-Schule anmelden. Dieser Grundsatz, dass getroffene Sorgerechtsentscheidungen vom späteren Vormund abgeändert werden können, gilt jedoch nicht für die Religion! Haben leibliche Eltern zu der Zeit, als ihnen das Sorgerecht noch zustand, für ihr Kind bereits eine religiöse Bestimmung getroffen, so kann ein Vormund diese Bestimmung nicht mehr abändern. Eine solche Abänderung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn etwa den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen wurde. Haben leibliche Eltern also vor einem Entzug der elterlichen Sorge die Religion ihres Kindes bereits „geregelt“, so ist dieses Recht gleichsam „verbraucht“. Ein späterer Vormund kann diese religiöse Bestimmung dann nicht mehr ändern. Auch dies folgt aus dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung. Dort heißt es in § 3:

„§ 3 Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder un-verhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn das 10. Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.“

Haben die Kindeseltern zu der Zeit, als sie das Sorgerecht noch innehat-ten, jedoch keinerlei Bestimmung über die Religion getroffen, hierzu nichts geregelt oder sich schlichtweg keine Gedanken gemacht, so ist dieses Recht noch „frei“ und „unverbraucht“. Mit anderen Worten: Dann kann der Vormund erstmals das religiöse Bekenntnis eines Kindes bestimmen. Denn ihm kommt nach dem oben zitierten Gesetz das sog. Erstbestimmungsrecht zu.

Vormund muss familiengerichtliche Genehmigung einholen
Sofern der Vormund das religiöse Bekenntnis des Kindes also bestimmen kann, ist jedoch noch eine zweite Besonderheit zu beachten. Der Vormund muss insoweit zunächst eine Genehmigung des Familiengerichtes einholen, das Kind z.B. katholisch taufen lassen zu können. Auch dieses Erfordernis erfolgt aus § 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, wie oben zitiert. Aus dieser Vorschrift ist auch abzuleiten, dass das Familiengericht vor Erteilung der Genehmigung die Eltern anhört und auch das betroffene Kind, wenn dieses bereits 10 Jahre alt ist. Den Eltern kommt hier aber nicht etwa ein „Veto-Recht“ zu. Diese haben die Gelegenheit sich zu äußern. Die Argumente der Kindeseltern gegen die von den Pflegeeltern gewünschte religiöse Bestimmung sind vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen. Letztlich aber muss sich das Familiengericht bei der Genehmigungserteilung vom Kindeswohl leiten lassen.

Daher kann ein Vormund, sofern er das Erstbestimmungsrecht noch inne hat, für das Pflegekind regelmäßig mit guten Argumenten eine entspre-chende Genehmigung beim Gericht durchsetzen.

Der Verfasser konnte hier etwa für Pflegeeltern, welche gleichzeitig auch Vormünder ihres Kindes waren, beim Amtsgericht Recklinghausen durchsetzen, dass die katholische Taufe des Kindes gegen den Willen der leiblichen Eltern genehmigt wurde.

In seinem Beschluss vom 11.10.2011 (45 F 423/10) hat das AG Reckling-hausen ausgeführt:

„Die katholische Taufe des Kindes wird genehmigt.
Der Kindesmutter ist mit Beschluss vom 30.03.2009 die elterliche Sorge für das am 01.06.2008 geborene Kind entzogen worden (…). Das Kind lebt seit dem 01.06.2009 bei seinen Pflegeeltern, denen mit Beschluss vom 18.11.2010 die Vormundschaft übertragen worden ist. Die Pflegeeltern beantragen, die katholische Taufe des Kindes zu genehmigen. Zur Begründung tragen sie vor, der Pflegevater sei katholisch, ihr gemeinsames leibliches Kind sei katholisch getauft worden und besuche die katholische Grundschule. Diese solle (das Pflegekind) später auch besuchen. Voraussetzung hierfür sei grund-sätzlich, dass das Kind die katholische Konfession besitze. Die Kindesmutter erklärt sich mit einer katholischen Taufe des Kindes nicht einverstanden. Sie möchte, dass (das Pflegekind) irgendwann selbst entscheidet, welcher Religion sie angehört. Das Jugendamt (…) befürwortet den Antrag der Antragsteller. Auf den Bericht des Jugendamts vom 13.09.2011 wird Bezug genommen.

Der Antrag, das Kind katholisch taufen zu lassen, wird genehmigt. Den Pflegeeltern steht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Religiöses Kindererziehungsgesetz (RelKErzG) das Recht zu, über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen, da ihnen die Vormundschaft übertragen worden ist. Sie bedürfen hierzu jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RelKErzG der Genehmigung des Familiengerichts.

Die Genehmigung ist zu erteilen, da diese nach den getroffenen Feststellungen dem Wohl des Kindes entspricht. Das Kind lebt bereits seit dem 01.06.2009 bei den Pflegeeltern. Bei der Aufnahme war erst zwei Monate alt. Zu der Kindesmutter besteht kein Kontakt. Mit einer Rückführung des Kindes zu der Kindesmutter ist derzeit nicht zu rechnen. Um eine noch intensivere Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern und dessen ebenfalls katholisch getauften Kind herzustellen, ist die katholische Taufe erforderlich. Das Kind wird sich in den nächsten Jahren bewusst werden, ob es katholisch, evangelisch oder gar nicht getauft worden ist. Es wird kaum nachvollziehen können, warum es anders als das Kind der Pflegeeltern nicht katholisch getauft worden ist. Es ist zu erwarten, dass es dem gleichen Glauben angehören will, den auch die Pflegeeltern und deren Kind besitzen. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob es zur Aufnahme in die katholische Grundschule getauft sein muss. Über das religiöse Bekenntnis kann das Kind nach § 5 RelKErzG selbständig erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres entscheiden. Zur intensiveren Bindung des Kindes an seine Pflegeeltern erscheint es jedoch erforderlich, das Kind vorher katholisch taufen zu lassen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind dann das Recht, sich für einen anderen Glauben zu entscheiden. Die Pflegeeltern und die Kindesmutter sind persönlich angehört worden. Von der Anhörung des Kindes ist im Hinblick auf dessen Alter abgesehen worden.“

Diese sehr kindzentrierte Entscheidung auch gegen den Willen der leibli-chen Mutter zeigt also, dass es grundsätzlich gute Aussichten gibt, das religiöse Bekenntnis eines Kindes entsprechend zu bestimmen, jedenfalls wenn die oben besprochenen formalen Voraussetzungen gegen sind.

Freies Entscheidungsrecht ab 14 Jahren
Steht das Sorgerecht noch den leiblichen Eltern zu und verweigern diese die Einwilligung, dann muss das Pflegekind leider bis zum 14. Lebensjahr warten. Ab dem 14. Lebensjahr hat man die sog. „Religionsmündigkeit“, kann also auch gegen den Willen eines Sorgerechtsinhabers – und auch gegen leibliche Eltern – sein religiöses Bekenntnis selbst bestimmen. Dies folgt aus § 5 RelKErzG. Die Vorschrift lautet:

„Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösem Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“

Quelle: RA Steffen Siefert

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